ROSENHOF und UNIVERSUM-Filmtheater GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
07.05.2018 Wandres - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (505 IN 92/04) vom 04.04.2018 ist das Insolvenzverfahren eingestellt. - -
15.09.2005 Wogatzke - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (505 IN 92/04) vom 02.09.2005 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist damit kraft Gesetzes aufgelöst. - -
22.07.2004 Johann-Albers - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (505 IN 92/04) vom 14.07.2004 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden. - -
05.05.2004 Dick Düsseldorf Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 30.04.1983 mit Änderung vom 28.07.1983 Die Gesellschafterversammlung vom 17.03.2004 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Warendorf 2 (bisher AG Warendorf HRB 625) nach Düsseldorf beschlossen. Die Geschäftsführung, der Betrieb und die Verwaltung von Filmtheatern. Es besteht zwischen der ROSENHOF und UNIVERSUMFilmtheater GmbH und der Film Theater Betriebe Riech & Co. KG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 AktG. vom 19.11.2002. Beide Firmen haben dem Vertrag am 17.12.2002 zugestimmt. Die Gesellschaft ist durch Übertragung des Vermögens der Wittekind Filmtheater-Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Warendorf verschmolzen durch Aufnahme auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.1994 und des Gesellschafterbeschlusses vom 22.06.1994 sowie des Beschlusses der übertragenden Gesellschaft vom 22.06.1994. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeden der Geschäftsführer einzeln vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann die Vertretungsbefugnis abweichend regeln, insbesondere bestimmen, dass die Geschäftsführer nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sein sollen. Alle oder einzelne Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Beschluss Blatt 2 Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 4 ff Sonderband

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