Mineralbrunnen Überkingen - Teinach AG Niederlassung Kisslegg

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
16.02.2007 Kindermann - - - Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 1.1.2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt. Gemäß Artikel 61 Abs. 6 EGHGB von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. - -
11.10.2006 Kindermann Daten der Hauptniederlassung von Amts wegen berichtigt in: Zweigniederlassung der "Mineralbrunnen Überkingen - Teinach Aktiengesellschaft" Die Hauptversammlung vom 12.07.2006 hat die Änderung der Satzung in den §§ 18 (Einberufung), 19 (Teilnahmerecht) und 20 (Vorsitz) beschlossen. - - - -
09.08.2006 Weber Kißlegg Zweigniederlassung der "Mineralbrunnen Überkingen - Teinach Aktiengesellschaft" mit Sitz in Bad Überkingen (Amtsgericht Göppingen HRB 540111) Aktiengesellschaft Satzung vom 17.07.1923 zuletzt geändert am 13.07.2005 Gegenstand des Unternehmens ist die Gewinnung, Abfüllung und der Vertrieb von Getränken jeder Art, im besonderen von Heilwasser, Mineralwasser, Fruchtsaftgetränken und Limonaden einschließlich der Vornahme aller einschlägigen Geschäfte in der Getränkeindustrie und dem Getränkehandel. Ein weiterer Gegenstand ist die Führung oder Förderung von Bade- und Kurhotelbetrieben. Aufbereitung und Wiederverwertung von Getränkebehältnissen nebst Zubehör, Entwicklung neuer Technologien und Produkte auf diesem Gebiet und alle anderen Tätigkeiten, die mit der Aufbereitung und Wiederverwertung von Getränkebehältnissen im Zusammenhang stehen sowie die Verwertung gewonnener Technologien und Produkte. Der Vorstand ist ermächtigt das Grundkapital bis zum 12.07.2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder neuer Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 2.238.750,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die zur Ausgabe gelangenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht werden mit denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten wie die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien ausgestattet. Dabei ist den Aktionären ein Bezugrecht einzuräumen. Sowohl die Stammaktien als auch die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind jeweils zum Bezug neuer Stammaktien und/oder neuer Vorzugsaktien ohne Stimmrecht berechtigt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stammaktien und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen, sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 09.08.2006. Tag der ersten Eintragung: 05.02.1993 Satzung: Sonderband Blatt 64

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