Leisuretime-Services AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
11.04.2007 Dick - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 141 a Absatz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
09.01.2007 Allwicher - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (505 IN 112/05) vom 22.03.2006 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. - -
17.01.2005 Dick - Die Hauptversammlung vom 28.12.2004 hat die Änderung der Satzung in § 8 (Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft) durch Ergänzung eines Absatzes 2 beschlossen. - Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, vertritt sie die Gesellschaft allein. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern wird die Gesellschaft durch zwei gemeinsam oder durch eines zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem Vorstandsmitglied die Ermächtigung erteilen, die Gesellschaft stets allein zu vertreten. Ist die Gesellschaft aufgelöst, so wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Abwickler gesetzlich vertreten. Abwickler kann auch eine juristische Person sein, diese handelt durch ihre Geschäftsführung. Ist nur ein Abwickler bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Abwickler bestellt, vertreten diese die Gesellschaft gemeinschaftlich. Beschluss Blatt 47 ff Sonderband Satzung Blatt I Sonderband
09.04.2002 Koelpin Düsseldorf Aktiengesellschaft Satzung vom 16. Januar 2002 Der Betrieb eines Unterhaltungs- und Dienstleistungsbetriebes für Freizeitgestaltung sowie der Handel mit Waren aller Art. Der Vorstand ist durch § 4 Abs. 5 der Satzung vom 16. Januar 2002 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31. Dezember 2006 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und / oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 25.000,00 erhöhen Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden. (Genehmigtes Kapital). Ist nur eine Person zum Vorstand bestellt, vertritt sie die Gesellschaft allein. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern wird die Gesellschaft durch Aufsichtsratsbeschluss Blatt 32 Sonderband Satzung Blatt 20 ff. Sonderband

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