Kolleß GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
- - - - - - Registerblatt geschlossen.
18.01.2007 Luckgardt - - - Die Eintragungen zu dieser Zweigniederlassung werden ab dem 01.01.2007 nur noch bei dem Gericht der Hauptniederlassung/des Sitzes geführt. Dieses Registerblatt - -
22.04.2005 Wickel Freudenberg Zweigniederlassung der Kolleß GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Siegen (AG Siegen HR B 7737) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Der Gesellschaftsvertrag wurde am 20. Dezember 2004 festgestellt. Die Gesellschaft trägt die Gründungskosten bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00. 1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. 2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. 3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung darf Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten (§ 8 Ziffer 1, § 8 Ziffer 2 Satz 2 StBerG), muß dieser Steuerberater sein (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG) und seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Sind zwei Geschäftsführer bestellt, von denen einer kein Steuerberater ist, muß dem mitvertretenden Geschäftsführer, der Steuerberater ist, Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtung als Gschäftsführer bestellt werden (§ 50 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Gesellschaftsvertrag Bl. 5 ff. Sonderband

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