Interkredit Holding AG

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: AG

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
10.12.2015 Mengwein - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - Fall 6
27.01.2015 Gorsler - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 66/2011) vom 25.11.2014 ist das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Gesellschaft ist weiterhin aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. - Fall 4 Beschluss Bl. 87 d.A.
20.12.2011 Dahlen - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 66/2011) vom 05.12.2011 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. - Fall 3 Beschluss Blatt 77 - 78 d. Hauptakte
25.05.2011 Träder - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 10 IN 66/2011) vom 19.05.2011 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zusätzlich angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. - B. 72 - 73 d.A.
13.08.2008 Schäfer-Herr Wiesbaden Aktiengesellschaft Satzung vom 22.05.2007 mit Änderungen vom 16.02.2008 und 07.05.2008 die Vermittlung von sowie die Beratung in Bezug auf Darlehen, Bausparprodukte, Versicherungen und Aktien- und Rentenfonds. Im Hinblick auf die Vermittlung von Investmentfonds erbringt die Gesellschaft die Anlageberatung sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 1 a und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111 des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen Bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes (sog. "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. - Ist nur ein Vorstandmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten, der nicht Vorstand der Gesellschaft ist, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. -

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