Fischer-Kirsch Hotel-Betriebs- und Verwaltungs GmbH

Status Status: Gelöscht
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung Kommentar
04.05.2006 Zembol - - - Die Gesellschaft ist gemäß § 141 a Absatz 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. - -
29.04.2005 Intveen - - - Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (90 IN 68/04) vom 04.04.2005 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (90 IN 68/04) vom 04.04.2005 ist die am 11.06.2004 eingetragene - vgl.Bl.
11.06.2004 Berretz - - - Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (90 IN 68/04) vom 25.05.2004 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden und angeordnet worden, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind - s.Beschluss Bl.7 Hbd.
01.03.2004 Deussen Tönisvorst Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2004 der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung einschließlich Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und allen damit zusammenhängenden oder vergleichbaren Maßnahmen. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die Beratung von Hotels und gastronomischen Betrieben. Die Gesellschaft darf auch die Geschäftsführung von anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an solchen beteiligen oder derartige Gesellschaften errichten. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Anmeldung Bl. 1 ff. Sonderband Gesellschaftsvertrag Blatt 8 ff. Sonderband

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