CityEntertainment GmbH

Status Status: Aktiv
Rechtsform Rechtsform: GmbH

Historische Daten

Datum Adresse Rechtsform Gegenstand Rechtsverhältnisse Satzung
30.06.2017 Holldorf - - - Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. -
28.03.2017 Wolters - - - Die Eintragung betreffend die Löschung der Gesellschaft ist mangels einer wesentli- chen Voraussetzung gemäß § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht. -
27.03.2017 Wolters - - - Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. -
19.10.2016 Tiebermann - - - Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des In- solvenzverfahrens mangels ei- ner die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auf- gelöst. (Beschluss des Amtsge- richts Bremen vom 22.09.2016 AZ: 527 IN 17/16) Von Amts wegen eingetragen. Die Eintragung betreffend die allgemeine Vertretungsbefugnis ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidatoren vertreten.
29.08.2016 Kwiatkowski - - - Über das Vermögen der Gesell- schaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 24.08.2016 (AZ: 527 IN 17/16) die vorläufige Insolvenzver- waltung angeordnet und be- stimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzver- walters wirksam sind. -
02.07.2015 Heisterhagen Die Eintragung zur Ge- schäftsanschrift wird gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt: - - - -
09.10.2008 Andrae Bremen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom: 14.08.2008 Das Betreiben eines Einzel- handelsgeschäftes mit Damen- oberbekleidung, insbesondere Braut-und Abendmoden nebst Accessoires. - Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer be- stellt, so vertritt er die Ge- sellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaft- lich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsfüh- rer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter Dritter abzuschlie- ßen, befreit werden.

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